Lebens- und Rentenversicherung
- Widerruf bzw. Widerspruch bei fehlerhafter Belehrung – Rückabwicklung
- Kündigung mit Kontrolle des Rückkaufswerts
- Nachberechnung bereits ausgezahlter Verträge
Viele Lebens- und Rentenversicherungen sind rechtlich nicht so fest, wie sie wirken. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Vertrag noch Jahre später widerrufen und rückabgewickelt werden. Und auch wo das nicht möglich ist, lohnt der zweite Blick: Rückkaufswerte werden häufig zu niedrig abgerechnet.
Auf dieser Seite erklären wir als Kanzlei aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, was rechtlich dahintersteht – und wie wir mit Widerruf, Nachberechnung und finanzmathematischem Gutachten vorgehen.
Die meisten Menschen halten ihren Versicherungsvertrag für endgültig, sobald er unterschrieben ist. Rechtlich ist das nur richtig, wenn der Versicherer seine Pflichten beim Vertragsschluss erfüllt hat.
Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, ist Verbraucher – und Verbraucher haben ein gesetzliches Recht, sich innerhalb einer Frist wieder vom Vertrag zu lösen. Damit dieses Recht nicht nur auf dem Papier besteht, muss der Versicherer klar, vollständig und deutlich hervorgehoben darüber belehren: wie lange die Frist läuft, wann sie beginnt, in welcher Form widerrufen werden kann und an wen die Erklärung zu richten ist.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn diese Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde und dem Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen. Genau hier liegt der Kern: Ist die Belehrung fehlerhaft, hat die Frist nie begonnen. Das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, kann dann noch lange nach Vertragsschluss bestehen – teilweise noch nach Jahrzehnten.
Fehlerhafte Belehrungen waren in der Versicherungswirtschaft über viele Jahre verbreitet. Typische Mängel: die Frist ist falsch angegeben, der Fristbeginn unklar, es wird eine Form verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht, oder die Belehrung verschwindet im Kleingedruckten, statt drucktechnisch hervorgehoben zu sein.
Für Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden, kommt eine europarechtliche Dimension hinzu: Der Kunde erhielt die Vertragsbedingungen erst mit der Police, also nach seinem Antrag. Ob dieses Modell mit den europäischen Lebensversicherungsrichtlinien vereinbar war, haben der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof zum Gegenstand gemacht – mit Auswirkungen auf Millionen Verträge.
„Nicht der Kunde muss beweisen, dass er sich binden wollte – der Versicherer muss ihn ordnungsgemäß über sein Recht belehrt haben, es nicht zu tun."
Der Grundgedanke hinter dem Widerrufsrecht im VersicherungsvertragsrechtFalsche Fristangabe, unklarer Fristbeginn, unzulässige Formvorgaben oder fehlende Hervorhebung. Maßgeblich ist der Text im konkreten Antrag – nicht ein Musterformular des Versicherers.
Die Frist beginnt nur, wenn Versicherungsschein, Bedingungen und die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen vollständig vorlagen. Fehlt ein Bestandteil, bleibt sie offen.
Bedingungen erst mit der Police, Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a. F. – ein Modell, dessen europarechtliche Tragfähigkeit die Gerichte grundlegend beschäftigt hat.
Der entscheidende Unterschied, den die meisten nicht kennen: Wer kündigt, bekommt, was der Versicherer als Rückkaufswert errechnet. Wer wirksam widerruft, wird so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben.
Der Widerruf ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer. Einfach ist er trotzdem nicht: Ob er wirkt, entscheidet sich an der Belehrung von damals – und daran, ob das Recht heute noch ausgeübt werden kann.
Wir lesen den Antrag und die Belehrung im Original: Fristlänge, Fristbeginn, Form, Adressat, drucktechnische Gestaltung und Platzierung. Schon ein einziger Mangel kann genügen.
Lagen Versicherungsschein, Bedingungen und Verbraucherinformationen vollständig vor – und wann? Fehlende Unterlagen fordern wir mit Vollmacht beim Versicherer an.
Auch ein fortbestehendes Widerrufsrecht hat Grenzen: Nach der Rechtsprechung kann die Ausübung im Einzelfall treuwidrig sein, etwa bei besonderen Umständen während der Vertragslaufzeit. Diese Prüfung gehört vor jede Erklärung – nicht danach.
Die Erklärung geht begründet und nachweisbar an den Versicherer – verbunden mit der Aufforderung, den Vertrag rückabzuwickeln und die Berechnungsgrundlagen offenzulegen.
Beiträge, Nutzungen, Wert des Versicherungsschutzes, bereits erhaltene Auszahlungen, abgeführte Steuern: Was dem Versicherungsnehmer zusteht, ermittelt das finanzmathematische Gutachten.
Nicht jeder Vertrag lässt sich widerrufen. Aber jeder gekündigte Vertrag wurde abgerechnet – und diese Abrechnung ist überprüfbar. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlung schon Jahre zurückliegt, solange der Anspruch nicht verjährt ist.
Der Rückkaufswert ist keine freie Zahl des Versicherers. § 169 VVG schreibt vor, dass er nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen ist, dass Abschluss- und Vertriebskosten bei Verträgen seit 2008 auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen sind und dass ein Abzug nur zulässig ist, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.
Für ältere Verträge hat der Bundesgerichtshof Kosten- und Stornoklauseln vieler Versicherer für unwirksam erklärt. Die Folge kann ein Mindestrückkaufswert sein, der über dem abgerechneten Betrag liegt.
Die Nachberechnung setzt die Abrechnung Baustein für Baustein neu zusammen – und vergleicht das Ergebnis mit dem, was tatsächlich ausgezahlt wurde.
So setzt sich die Auszahlung zusammen – und das prüfen wir
Der rechnerische Wert des Vertrags zum Kündigungszeitpunkt.
Prüfung: Rechnungsgrundlagen, Kostenverrechnung, ZillmerungAbzug bei vorzeitiger Kündigung – nur zulässig, wenn vereinbart, beziffert und angemessen.
Prüfung: Wirksamkeit der Klausel, HöheLaufende Überschüsse und Schlussüberschussanteile.
Prüfung: Vollständigkeit, Zuteilung zum StichtagNach § 153 VVG zur Hälfte an den Versicherungsnehmer auszukehren.
Prüfung: Ansatz und BerechnungEinbehalt auf den Ertragsanteil, soweit steuerpflichtig.
Prüfung: Steuerpflicht und Bemessung – durch den SteuerberaterLiegt der nachberechnete Wert über dem ausgezahlten Betrag, besteht ein Nachforderungsanspruch in Höhe der Differenz.
Ein Versicherer lässt sich von einer Behauptung nicht beeindrucken, von einer nachvollziehbaren Berechnung schon. Die Gutachten zur Rückabwicklung erstellt für unsere Mandate die IndexRennen GmbH – ein auf Lebensversicherungen und Darlehen spezialisiertes Haus mit langjähriger Erfahrung als Gutachter.
Vertragsdaten und der gesamte Verlauf: wann welche Beiträge gezahlt wurden, Änderungen der Todesfallleistung und – falls mitversichert – die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Jeder Beitrag wird in Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten und Sparanteil zerlegt. Die Kosten werden so kalibriert, dass die Sparanteile genau den erreichten Rückkaufswert bzw. das Fondsguthaben ergeben.
Auf die Sparanteile wird der Nutzungsersatz mit Zinseszins berechnet – bei klassischen Policen mit der Nettoverzinsung des Versicherers, bei Fondspolicen durch Nachbildung der Fondsanlage bis zum Stichtag.
Beiträge abzüglich der nicht erstattungsfähigen Risikokosten, zuzüglich Nutzungsersatz, vermindert um Auszahlungen. Bei bereits ausgezahlten Verträgen wird ab der Rückzahlung weiter verzinst.
Jan-Carsten Weihgold
Diplom-Technomathematiker, Aktuar DAV (bis 2020)
Geschäftsführer der IndexRennen GmbH, Unterreut 6, 76135 Karlsruhe
Das Gutachten beantwortet die Rechenfrage, die Kanzlei die Rechtsfrage: Welche Beiträge zählen, welche Abzüge sind zulässig, welche Klausel ist unwirksam? Erst beides zusammen ergibt eine belastbare Forderung. Die steuerliche Seite bringt der Steuerberater der Kanzlei ein.
Welcher Weg offensteht, hängt vor allem von zwei Dingen ab: wann der Vertrag geschlossen wurde und um welche Art von Vorsorge es sich handelt.
Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F.; Bedingungen erst mit der Police. Kern der „Widerspruchs"-Fälle.
Staatlich geförderte Verträge. Bei Kündigung Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen.
Basisrente mit Steuervorteil. Gesetzlich nicht kündbar, nicht kapitalisierbar.
Widerrufsrecht nach § 8 VVG, Folgen nach § 152 VVG, Kostenverteilung nach § 169 VVG.
Zum Nachlesen: die Vorschriften, auf denen Mandate im Lebensversicherungsrecht typischerweise aufbauen.
| Norm | Worum es geht | Bedeutung für den Vertrag |
|---|---|---|
| § 355 BGB | Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen | Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Fehlt sie oder ist sie falsch, kann der Widerruf noch später möglich sein. |
| § 8 VVG | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers (ab 2008) | Bei Lebensversicherungen 30 Tage – Fristbeginn setzt vollständige Unterlagen und korrekte Belehrung voraus. |
| § 5a VVG a. F. | Policenmodell (1994–2007) | Vertragsunterlagen erst mit der Police. Ursprung der „Widerspruchs"-Fälle. |
| § 152 VVG | Widerrufsfolgen bei der Lebensversicherung | Regelt, was nach einem wirksamen Widerruf zurückzugewähren ist. |
| § 169 VVG | Rückkaufswert bei Kündigung | Versicherungsmathematische Berechnung; Kostenverteilung; Abzug nur, wenn vereinbart, beziffert und angemessen. |
| § 153 VVG | Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven | Häufigster Streitpunkt in der Abrechnung. |
| §§ 195, 199 BGB | Verjährung | Regelfrist drei Jahre ab Jahresende bei Kenntnis. |
| §§ 93, 94 EStG | Schädliche Verwendung bei Riester | Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert. |
| § 10 EStG | Basisrente (Rürup) | Nicht kündbar, nicht kapitalisierbar – deshalb bleibt nur der Widerruf. |
Die Fallgruppen zum Policenmodell, zur fehlerhaften Widerspruchs- und Widerrufsbelehrung, zu unwirksamen Kosten- und Stornoklauseln und zur Beteiligung an Bewertungsreserven sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union geprägt. Wir arbeiten im Mandat mit den jeweils aktuellen Fundstellen und legen sie offen.
Sechs Schritte, vollständig digital möglich – persönlich in München, wann immer gewünscht.
Versicherungsschein, Antrag mit Belehrung, Nachträge, Standmitteilungen und – bei beendeten Verträgen – die Abrechnung. Kopien genügen; was fehlt, fordern wir später beim Versicherer an.
Welcher Weg kommt in Betracht – Widerruf, Nachberechnung oder beides? Und wie stehen die Aussichten? Sehen wir keine tragfähige Grundlage, sagen wir das ebenso deutlich.
Mandatsvertrag und Vollmacht werden digital unterzeichnet. Vertragspartner ist die Kanzlei; Sie erhalten die Widerrufsbelehrung samt Widerrufsformular. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage.
Wir geben die Erklärung gegenüber dem Versicherer ab, fordern die Berechnungsgrundlagen an und lassen den Anspruch finanzmathematisch berechnen.
Ergibt das Gutachten eine Differenz, fordern wir sie ein. Lehnt der Versicherer ab, entscheiden Sie nach unserer Einschätzung über den Klageweg. Die Frage des Kostenrisikos – Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung – klären wir vorher.
Der Versicherer zahlt aus. Wie die Zahlung steuerlich zu behandeln ist – gerade bei Riester und Rürup keine Nebenfrage –, prüft der steuerliche Bereich der Kanzlei.
Viele Fälle erreichen uns über die Verbraucherplattform Verbraucherhilfe24. So sind die Rollen verteilt.
Rechtliche Beratung und Vertretung erfolgt ausschließlich durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ABN Partner.
ABN Partner ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Rechtsanwälten und Steuerberatern in München – mit Erfahrung aus internationalen Großkanzleien und Beratungshäusern. Im Versicherungsrecht ist das ein praktischer Vorteil: Eine Rückabwicklung ist nie nur eine juristische, sondern immer auch eine steuerliche Frage.
Versicherungs-, Wirtschafts- und Vertragsrecht; Führung der Verfahren gegen Versicherer.
Steuerliche Beurteilung von Auszahlungen, Rückabwicklungen und Zulagenrückforderungen – insbesondere bei Riester- und Rürup-Verträgen.
Nach § 51 BRAO bei der HDI Versicherung AG, weltweiter Geltungsbereich.
Anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB.
Rechtsanwaltskammer München und Steuerberaterkammer München.
Partnerschaftsregister PR 2543 (Amtsgericht München); Partner: Bao Ngoc Nguyen und Anankan Sinniah.
Nein. Die Rückabwicklung setzt voraus, dass das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht noch besteht – in aller Regel, weil die Belehrung fehlerhaft war oder Unterlagen fehlten – und dass seine Ausübung nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist. Ob das zutrifft, lässt sich nur am konkreten Antrag beurteilen. Wo kein Widerruf möglich ist, bleibt häufig die Nachberechnung des Rückkaufswerts.
Beides sind Wege, sich vom Vertrag zu lösen. „Widerspruch" bezeichnet das Recht nach § 5a VVG a. F. bei Verträgen im Policenmodell (1994–2007), „Widerruf" das Recht bei Verträgen im Antragsmodell und nach dem seit 2008 geltenden § 8 VVG. Für die Rückabwicklung ist die Unterscheidung vor allem wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen wichtig.
Nicht zwingend. Ein Widerruf kann unter Umständen auch nach Vertragsende noch erklärt werden, und eine fehlerhafte Abrechnung des Rückkaufswerts lässt sich nachträglich korrigieren. Entscheidend ist die Verjährung: Die Regelfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die maßgeblichen Umstände bekannt waren (§§ 195, 199 BGB).
Grundsätzlich die gezahlten Beiträge zuzüglich der Nutzungen, die der Versicherer daraus gezogen hat. Angerechnet wird der Wert des Versicherungsschutzes, den der Versicherungsnehmer während der Laufzeit hatte. Bereits erhaltene Leistungen und abgeführte Steuern sind zu berücksichtigen. Die konkrete Höhe ergibt erst das Gutachten.
Eine versicherungsmathematische Berechnung dessen, was dem Versicherungsnehmer tatsächlich zusteht – aufgebaut auf den Vertragsdaten, dem Beitragsverlauf und den Rechnungsgrundlagen. Es macht aus einem Verdacht einen bezifferten Anspruch, zeigt, ob Rückabwicklung oder Nachberechnung günstiger ist, und dient im Streitfall als Beweisgrundlage.
Ja. Mit dem Widerruf endet der Vertrag – und damit auch ein etwaiger Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, der daran hängt. Wer auf diesen Schutz angewiesen ist, sollte das vorher klären. Wir sprechen diesen Punkt vor jeder Erklärung ausdrücklich an.
Weil eine Auszahlung vor Rentenbeginn als „schädliche Verwendung" gilt: Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert (§§ 93, 94 EStG). Sinnvolle Wege sind der Widerruf bei fehlerhafter Belehrung, die Neuberechnung des Guthabens oder der Übertrag in ein anderes zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt.
Basisrentenverträge sind gesetzlich nicht kündbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Deshalb kommt ausschließlich der Widerruf in Betracht. Führt er zum Erfolg, ist zusätzlich die steuerliche Behandlung der Rückzahlung zu klären.
Das hängt von Vertragsart, Abschlussjahr, Laufzeit und der bisherigen steuerlichen Behandlung ab – bei Kapitallebensversicherungen etwa von der Frage der Steuerfreiheit von Altverträgen, bei Riester und Rürup von Zulagen und Sonderausgabenabzug. Diese Frage beantwortet in der Kanzlei der Steuerberater.
Die meisten Fälle beginnen außergerichtlich. Lehnt der Versicherer die Forderung ab, besprechen wir mit Ihnen den Klageweg. Wer einen Zivilprozess verliert, trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten (§ 91 ZPO) – deshalb klären wir vor einer Klage, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt oder eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt.
Versicherungsschein, Versicherungsantrag mit der Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung, Nachträge und Änderungsmitteilungen, Standmitteilungen und – bei beendeten Verträgen – das Abrechnungsschreiben. Der Antrag mit der Belehrung ist das wichtigste Dokument; Kopien genügen.
Nein, und niemand sollte eine geben. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Vertrag, der konkreten Belehrung, dem Abschlussjahr und der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts ab. Wir sagen offen, wie wir die Aussichten einschätzen – auch dann, wenn wir abraten.
Sie erreichen die Kanzlei in München telefonisch, per E-Mail oder persönlich.
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